§ 10 Auflösung des Vereins

§ 10 Auflösung des Vereins

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.“ in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist die Durchführung dieser Regelung nicht möglich, so hat die Mitgliederversammlung die Verwendung für einen anderen steuerbegünstigten Zweck zu bestimmen. Der Beschluss darüber darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.