§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein tritt für die Weiterentwicklung und Umsetzung von, auf feministischer Grundlage erarbeiteten, Konzepten und Strategien zur Verhinderung von sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt ein.

2. Zweck des Vereins sind :

  • die Förderung der Jugendhilfe und
  • die Förderung von Personen die, im Sinne des § 53 S.1 Nr.1 AO, infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a.) Die Beratung, Hilfe und Unterstützung von Mädchen und jungen Frauen, die sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben.
  • b.) Die Beratung, Hilfe und Unterstützung von deren Angehörigen und Bezugspersonen.
  • c.) Die Beratung von Fachkräften zum Umgang mit sexualisierter Gewalt.
  • d.) Die Psychosoziale Prozessbegleitung für Mädchen und junge Frauen.
  • e.) Die Prävention und Information für Mädchen und junge Frauen zur Thematik des sexuellen Missbrauchs und sexualisierter Gewalt.
  • f.) Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Informationsveranstaltungen insbesondere zur Thematik sexualisierter Gewalt.
  • g.) Die Begleitung bei der Entwicklung von Schutzkonzepten zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, sowie die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten Interventions- und Präventionsmaßnahmen.
  • h.) Die Entwicklung und Erstellung von geeigneten Materialien für die Präventions- und Beratungsarbeit zur Thematik sexualisierter Gewalt.
  • i.) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit zur Enttabuisierung der Themen sexueller Missbrauch und sexualisierte Gewalt.

3. Zur Verwirklichung der Vereinszwecke betreibt und unterhält der Verein eine Fachberatungsstelle.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, so kann eine hauptamtliche Geschäftsführung und notwendige Mitarbeiterinnen angestellt werden.