§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht.

2. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer vierteljährlichen Frist zum Quartalsende kündigen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat (maßgebend ist der Posteingang) nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

6. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nach Anhörung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.