Satzung des Trägervereins Violetta vom 11.08.2022

Satzung des Trägervereins Violetta vom 11.08.2022

Satzung des Trägervereins Violetta vom 11.08.2022

1. Der Verein führt den Namen: Violetta – Verein-gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und jungen Frauen.

2. Er hat seinen Sitz in Hannover.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein tritt für die Weiterentwicklung und Umsetzung von, auf feministischer Grundlage erarbeiteten, Konzepten und Strategien zur Verhinderung von sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt ein.

2. Zweck des Vereins sind :

  • die Förderung der Jugendhilfe und
  • die Förderung von Personen die, im Sinne des § 53 S.1 Nr.1 AO, infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a.) Die Beratung, Hilfe und Unterstützung von Mädchen und jungen Frauen, die sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben.
  • b.) Die Beratung, Hilfe und Unterstützung von deren Angehörigen und Bezugspersonen.
  • c.) Die Beratung von Fachkräften zum Umgang mit sexualisierter Gewalt.
  • d.) Die Psychosoziale Prozessbegleitung für Mädchen und junge Frauen.
  • e.) Die Prävention und Information für Mädchen und junge Frauen zur Thematik des sexuellen Missbrauchs und sexualisierter Gewalt.
  • f.) Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Informationsveranstaltungen insbesondere zur Thematik sexualisierter Gewalt.
  • g.) Die Begleitung bei der Entwicklung von Schutzkonzepten zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, sowie die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten Interventions- und Präventionsmaßnahmen.
  • h.) Die Entwicklung und Erstellung von geeigneten Materialien für die Präventions- und Beratungsarbeit zur Thematik sexualisierter Gewalt.
  • i.) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit zur Enttabuisierung der Themen sexueller Missbrauch und sexualisierte Gewalt.

3. Zur Verwirklichung der Vereinszwecke betreibt und unterhält der Verein eine Fachberatungsstelle.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, so kann eine hauptamtliche Geschäftsführung und notwendige Mitarbeiterinnen angestellt werden.

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder Frau erworben werden.

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht.

2. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer vierteljährlichen Frist zum Quartalsende kündigen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat (maßgebend ist der Posteingang) nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

6. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nach Anhörung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

1. Mitglieder haben

  • Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und
  • das Recht an die Mitgliederversammlung und den Vorstand Anträge zu den Angelegenheiten des Vereins zu stellen.

2. Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins sind hierzu bindend.

3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.

1. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über eine etwaige Befreiung entscheidet der Vorstand.

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan.

2. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Diese beschließt über:

  • den Jahresbericht
  • den Rechenschaftsbericht der Kassenwartin
  • die Entlastung der Kassenwartin
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • die weitere Arbeit des Vereins.

3. Sie bestellt zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um
die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.

5. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, sooft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich verlangt. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.

6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand und von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugesandt. Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sowie die Kassenwartin.

3. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind.

6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Über den Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Dem steht jedoch nicht  entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen.

Der Vorstand bestellt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Mitarbeiterin für den geschäftsführenden Bereich. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder bei Verhinderung dieser durch die stellvertretende Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

10. Der Vorstand kann bei Pflichtverletzung oder Missbrauch seiner Befugnisse abgewählt werden. Dies erfolgt auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V.“ in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist die Durchführung dieser Regelung nicht möglich, so hat die Mitgliederversammlung die Verwendung für einen anderen steuerbegünstigten Zweck zu bestimmen. Der Beschluss darüber darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.